Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Dienstvertrag

Vertragspartner des Auftraggebers – im Folgenden Kunde genannt – ist die Einstweilige Vertretung GmbH – im Folgenden EV genannt. Die EV erbringt ihre Dienstleistungen im Einvernehmen mit dem Kunden. Der im Auftrag der EV tätige Projekt- bzw. Interim Manager steht zum Kunden nicht in einem Anstellungsverhältnis. Honorare – auch erfolgsbezogene – dürfen nur über die EV fließen.

 

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird die EV und den Projekt- bzw. Interim Manager nach besten Kräften unterstützen, um eine erfolgreiche Ausführung zu ermöglichen, insbesondere wird er alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Kunde gibt der EV und dem Projekt- bzw. Interim Manager darüber hinaus alle für den Auftrag relevanten Bestimmungen (Satzungen, Geschäftsordnungen etc.) zur Kenntnis. Für Fehler, die auf das Fehlen relevanter Unterlagen oder Informationen zurückzuführen sind, haften weder die EV noch der Projekt- bzw. Interim Manager.

 

3. Vertraulichkeit

Die EV und der Projekt- bzw. Interim Manager werden Informationen über den Kunden, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, auch nach deren Abschluss streng vertraulich behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des Kunden zugänglich machen. 

Umgekehrt wird der Kunde sämtliche Unterlagen wie z.B. Bewerbungsexposés, Lebensläufe, Zeugnisse, die er von der EV erhalten hat, vertraulich behandeln und nicht an Dritte weiterleiten. 

Die Vertragspartner kommen überein, dass sämtliche gegenseitig überlassenen Unterlagen und Dokument nach Abschluss des Mandates zurückgegeben bzw. vernichtet werden.

Die EV und der Projekt- bzw. Interim Manager dürfen die Zusammenarbeit als Referenz erwähnen, es sei denn der Kunde untersagt dies ausdrücklich – insbesondere jedoch in den Fällen, in denen sie ohnehin öffentlich wird, z.B. bei Sprecherfunktionen.

 

4. Kündigung

Der Kunde kann fristlos kündigen, wenn dem Projekt- bzw. Interim Manager gravierende Fehlleistungen nachgewiesen werden oder wenn er über einen Zeitraum von mehr als 20 Kalendertagen an der Durchführung des Auftrages aus von ihm oder der EV zu vertretenden Gründen gehindert ist. Ersatzweise kann er in diesem Fall die Ablösung des Projekt- bzw. Interim Managers durch eine andere geeignete Person verlangen.

Die EV ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, falls aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen und die ihr bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, eine weitere Erbringung der Leistungen bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erwartet werden kann oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.

 

5. Zahlung

Die Abrechnung über die erbrachten Leistungen erfolgt zum Ende eines Monats. Der Rechnungsbetrag ist jeweils zur sofortigen Zahlung fällig. Einwände gegen Leistungen oder Rechnungen der EV muss der Kunde unverzüglich vorbringen (so genannte Rügepflicht). Bei falsch berechneten Tagen bzw. Leistungen erfolgt der Ausgleich in der Folgeperiode.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann die EV den Projekt- bzw. Interim Manager ohne Vorankündigung zurückrufen, ohne damit den Vertrag zu kündigen. Für Tage, an denen die EV die Leistung der Projekt- bzw. Interim Managers bereithält, aber wegen des Zahlungsverzugs nicht erbringt, kann die EV volle Tagessätze berechnen.

 

6. Spesen

Sofern nichts anders vereinbart richtet sich die Erstattung der Reise- und sonstiger Spesen für den Einsatz beim Kunden bzw. Dienstreisen im Auftrag des Kunden nach der jeweils gültigen Reisekostenrichtlinie des Kunden. Existiert eine solche Regelung nicht, gelten für die Erstattung der Spesen folgende Eckwerte: Flug – Economy Class (flexibler Tarif) oder vergleichbar, Bahn – 1. Klasse – Eigen-PKW 0,50 €/km – Übernachtung: Hotelkategorie 4 Sterne).

 

7. Umgehungsverbot

Das vorvertragliche Umgehungsverbot gilt fort. Jegliche Zusammenarbeit zwischen von der EV einander benannten  Parteien, ob direkt oder indirekt, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der EV. Dies gilt ab dem Zeitpunkt der gegenseitigen Benennung und bis 24 Monate nach Abschluss des Projektes.

 

8. Vermittlungshonorare

Wird die EV als klassischer Personalvermittler tätig, gilt als Grundlage ihrer Honorarforderung die Höhe der jährlichen Gesamtbezüge (Grundgehalt, voller Bonus sowie bewertete Nebenleistungen) auf Vollzeitbasis. Das Honorar beträgt 30% des auf die vorgenannte Weise ermittelten Betrages zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Auch bei Einsätzen auf Zeit ist die anschließende Übernahme des Projekt- oder Interim Managers in ein direktes Anstellungs-verhältnis möglich, jedoch nur mit ausdrücklichen Zustimmung der EV und gegen ein Vermittlungshonorar. Die Höhe richtet sich nach der oben beschriebenen Regelung.

In beiden Fällen werden die Vermittlungshonorare jeweils mit Abschluss der betreffenden Vereinbarung, spätestens jedoch mit Arbeitsantritt des Projekt- bzw. Interim Managers fällig.

 

9. Datenschutz

Die EV wird personenbezogenen Daten des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter verarbeiten und archivieren, sofern das zur Abwicklung des Auftrages notwendig ist. Eine Verarbeitung oder Archivierung personenbezogene Daten Dritter, wie z.B. Kundendaten, seitens der EV erfolgt nicht.

Der Kunde wird ausschließlich personenbezogenen Daten der EV bzw. des Interim Managers verarbeiten und archivieren, die zur Abwicklung des Auftrages benötigt werden.

In keinem Fall werden Daten an Dritte weitergegeben.

 

10. Haftung

Die EV haftet nur für Schäden, die von der EV, ihren Mitarbeitern oder beauftragten Personen durch mangelhafte Ausführung des Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet die EV nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

 

 

11. Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Berlin-Mitte.

 

Stand: 10. Juni 2018